Juli 2002 |
Das neue Vereinsgesetz |
Das Vereinsgesetz 2002 ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Die Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Buchführungsgrenzen gelten aber erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Rechnungslegung, die Abschlussprüfung sowie die Haftung der Organe und Rechnungsprüfer. Rechnungslegung :: Das Leitungsorgan (mindestens 2 Personen) hat für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie innerhalb von 5 Monaten nach Ende des zwölfmonatigen Rechnungsjahres für die Erstellung einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung und Vermögensübersicht zu sorgen, wobei nach Vereinsgröße unterschiedliche Rechnungslegungsvorschriften gelten. Zur Bilanzierung lt. HGB ist bereits der mittelgroße Verein (ab € 1 Mio Einnahmen und Ausgaben) verpflichtet. Rechnungslegung bei großen Vereinen :: Ein Verein ist groß, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben € 3 Mio bzw. die Spendeneinnahmen € 1 Mio übersteigen. Da die Rechnungslegungsbestimmungen für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen, in Kraft treten, sind die Buchführungsgrenzen der Geschäftsjahre 2003 und 2004 entscheidend. Werden in diesen beiden Jahren die oben angeführten Grenzen überschritten, sind die Bilanzierungsvorschriften erstmalig für 2005 anzuwenden. Die Frage, ob (Dach-) Vereine bei Überschreiten der genannten Schwellenwerte im Zuge der Durchleitung von Subventionen an ihre Untervereine zu den großen Vereinen gehören, wird noch zu klären sein. Ist aber nach der ratio legis anzunehmen. Haftungsbestimmungen Für die Leitungsorgane und Rechnungsprüfer besteht eine Verschuldenshaftung für: Bild: © PascalR - Fotolia |
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