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August 2004 | ||||||||||
Steuerreform 2005: Maßnahmen, die 2004 in Kraft treten |
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In der Klienten-Info 5/2004 wurden die wichtigsten Änderungen der Steuerreform 2005 vorgestellt. Ein Teil der Maßnahmen der Steuerreform 2005 (Kinderzuschläge, Erhöhung der Zuverdienstgrenze, Anhebung der Pendlerpauschale und Freigrenze gem. § 67 Abs.1 EStG 1998) gelten bereits für das volle Kalenderjahr 2004 und sind mit 1. Juli 2004 in Kraft getreten: Kinderzuschlag zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag :: Höhe des Kinderzuschlages Zusätzlich zum Alleinverdiener(-erzieher)absetzbetrag in der Höhe von € 364,- gilt für das erste Kind ein Zuschlag von € 130,-, für das zweite € 175,- und für jedes weitere Kind € 220,-. Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe ausbezahlt wurden. :: Erhöhung der Zuverdienstgrenze Die Zuverdienstgrenze beim Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag wurde von € 4.400,- auf € 6.000,- erhöht. Dies entspricht in der Praxis einem Bruttobetrag von ca. :: Berücksichtigung durch den Arbeitgeber im Kalenderjahr 2004 Um in den Genuss des erhöhten Absetzbetrages zu gelangen, sind folgende Schritte zu berücksichtigen:
Generelle Erhöhung der Pendlerpauschale um 15% rückwirkend mit 1. Jänner 2004 :: Höhe der Pendlerpauschale
:: Berücksichtigung im Kalenderjahr 2004 Um in den Genuss der erhöhten Pendlerpauschale zu gelangen ist - im Gegensatz zum Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag - ein Aktivwerden des Arbeitnehmers nicht notwendig. Bei bereits vorliegenden Anträgen erfolgt die Berücksichtigung der erhöhten Werte automatisch. (Die laufende Berücksichtigung ist für Lohnzahlungszeiträume möglich, die nach dem 30. Juni 2004 enden.) Für die Vormonate (= Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und vor dem 1. Juli 2004 enden) ist eine Aufrollung durch den Arbeitergeber spätestens im letzten vor dem 1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeitraum möglich. Auch hier gilt: Lohnzahlungszeiträume, die einen früheren Arbeitgeber betreffen, sind nicht einzubeziehen. Die Berücksichtigung über den Veranlagungsweg stellt auch hier eine Alternative dar. Freigrenze gem. § 67 Abs.1 EStG 1998 Die Freigrenze für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen) beträgt für das Jahr 2004 € 1.950,- und für das Jahr 2005 Bild: © sergign - Fotolia |
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