Gebührenfreiheit Im Zuge der Auflassung der Bundesstempelmarken ab 1. Jänner 2002 sind Vollmachten gebührenfrei.
Nachweis von Vollmachten Im Erlass des BMF vom 4. Oktober 2001 AÖF 2001/225,132.Stück wird folgendes ausgeführt: Vorlage der Vollmacht Sie kann grundsätzlich nur in Schriftform im Original erbracht werden, wobei weder ein Fax noch die telegraphische oder fernschriftliche Übermittlung wirksam ist. Sonderregelung für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare - Die genannten Parteienvertreter können sich wirksam mündlich oder schriftlich auf die Vollmacht berufen. Bei einer mündlichen Berufung hat sich der Parteienvertreter auszuweisen, wobei die Vollmacht in einer Niederschrift festzuhalten ist. Eine telefonische Berufung auf die Bevollmächtigung ist nicht wirksam. - Umfang der Bevollmächtigung Der allgemeine Hinweis in einer Eingabe "Vollmacht erteilt" reicht nicht aus für eine Geldvollmacht bzw. Zustellungsvollmacht. Hierfür bedarf es eines ausdrücklichen urkundlichen Nachweises. - Ermittlung in Zweifelsfällen Bestehen Zweifel, ob tatsächlich ein Vollmachtsverhältnis vorliegt bzw. am Umfang der Vollmacht, ist der einschreitende Parteienvertreter aufzufordern, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen. Praxishinweis Zur Vermeidung von Zweifelsfällen sollte in der Vollmachtsurkunde deren Umfang genau umschrieben sein, und diese im Doppel beim Finanzamt eingereicht werden. Ein Exemplar sollte beim Finanzamt und eines mit dem Eingangsstempel des Finanzamtes versehen beim Vollmachtsträger verbleiben.
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