Newsroom - Archiv

Aktuell Archiv Suche

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

   

Name des Empfängers:

E-Mail Adresse des Empfängers:

   

Ihr Name:

Ihre E-Mail Adresse:

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
http://testweb.viennacoding.at/pudschedl.viennacoding.org/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Neues zu Finanzamts-Vollmachten ab 2002


Link zum Artikel

<Sendername>

Ihre Nachricht:
(optional)

Sicherheitsabfrage:

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die untenstehende Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

 


März 2002

Neues zu Finanzamts-Vollmachten ab 2002



Gebührenfreiheit
Im Zuge der Auflassung der Bundesstempelmarken ab 1. Jänner 2002 sind Vollmachten gebührenfrei.

Nachweis von Vollmachten
Im Erlass des BMF vom 4. Oktober 2001 AÖF 2001/225,132.Stück wird folgendes ausgeführt:

Vorlage der Vollmacht
Sie kann grundsätzlich nur in Schriftform im Original erbracht werden, wobei weder ein Fax noch die telegraphische oder fernschriftliche Übermittlung wirksam ist.

Sonderregelung für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare
- Die genannten Parteienvertreter können sich wirksam mündlich oder schriftlich auf die Vollmacht berufen. Bei einer mündlichen Berufung hat sich der Parteienvertreter auszuweisen, wobei die Vollmacht in einer Niederschrift festzuhalten ist. Eine telefonische Berufung auf die Bevollmächtigung ist nicht wirksam.

- Umfang der Bevollmächtigung
Der allgemeine Hinweis in einer Eingabe "Vollmacht erteilt" reicht nicht aus für eine Geldvollmacht bzw. Zustellungsvollmacht. Hierfür bedarf es eines ausdrücklichen urkundlichen Nachweises.

- Ermittlung in Zweifelsfällen
Bestehen Zweifel, ob tatsächlich ein Vollmachtsverhältnis vorliegt bzw. am Umfang der Vollmacht, ist der einschreitende Parteienvertreter aufzufordern, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen.

Praxishinweis
Zur Vermeidung von Zweifelsfällen sollte in der Vollmachtsurkunde deren Umfang genau umschrieben sein, und diese im Doppel beim Finanzamt eingereicht werden. Ein Exemplar sollte beim Finanzamt und eines mit dem Eingangsstempel des Finanzamtes versehen beim Vollmachtsträger verbleiben.

Bild: © B. Wylezich - Fotolia


Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen
....