Außergewöhnliche Belastung kann nicht auf zwei Jahre verteilt werden
Oktober 2022
Die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Überdies darf die Belastung nicht bereits Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe sein. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/5100882/2021 vom 18. Mai 2022) mit einer Konstellation auseinanderzusetzen, in der die Kosten für den Einbau eines Pool-Lifters als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten. Bei dem Steuerpflichtigen liegt aufgrund von Behinderung eine 100 % Erwerbsminderung vor und es ist die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben....