Verbesserung des Rechtsschutzes durch Bescheidabänderung auf Grund eines rückwirkenden Ereignisses
April 2007
Die Qualität eines Gesetzes ist i.d.R. an seinem Umfang messbar. Je kürzer und klarer umso besser. § 295a BAO besteht aus einem Satz und lautet: Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bescheid oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Umso umfangreicher fällt die Richtlinie des BMF vom 29. November 2006 hinsichtlich der Präzisierung "rückwirkender Ereignisse" aus. Als solche sind sachverhaltsändernde Geschehnisse hinsichtlich Tatsachen, Willenserklärungen von Parteien oder Amtshandlungen zu verstehen, die das materielle Abgabenrecht betreffen. Nicht darunter...