Neue Verordnung zur Nachsicht von Steuern
Juli 2006
Steuerpflichtige, die mit hohen Steuerrückständen kämpfen, können finanzielle Engpässe durch Zahlungserleichterungen überbrücken. Reichen diese nicht aus, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachsicht der Abgabenschulden zu stellen. Diese kann gemäß § 236 Abs. 2 BAO erfolgen, wenn die Einhebung der Abgabe unbillig wäre. Der unbestimmte Gesetzesbegriff "Unbilligkeit" wird in der Verordnung BGBl II Nr. 435/2005 wie folgt neu interpretiert: Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf Richtlinien oder Höchstgerichtsurteile Maßnahmen gesetzt hat und durch Änderungen der selben ihm nunmehr Nachteile erwachsen würden. Er wird vor Nachforderungen...