Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer
Juni 2020
Mit 30.6.2020 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen . Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU . Diese können bis zum 30.6.2020 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2019 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete...