Auswärtige Berufsausbildung von Kindern – außergewöhnliche Belastung
März 2013
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes führen dann steuerlich zu einer außergewöhnlichen Belastung , wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ausbildungsstätten, die mehr als 80 km vom Wohnort entfernt sind, gelten nicht mehr als im Einzugsbereich gelegen (bei Ausbildungsstätten innerhalb der 80 km-Grenze können außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt nicht zumutbar ist; Zumutbarkeit wird bis zu einer Fahrzeit von einer Stunde jedenfalls angenommen). Weiters muss das Bemühen erkennbar sein, das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen...