Keine Familienbeihilfe bei Auslandsstudium im Drittland
Mai 2014
Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden, die z.B. das Alter des Kindes, das Absolvieren einer Berufsausbildung , Haushaltszugehörigkeit bzw. Kostentragung durch die Eltern betreffen. Ist der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Grunde nach gegeben , so muss für den konkreten Fall festgestellt werden, ob nicht Ausschlussgründe bestehen und somit im Endeffekt doch die Familienbeihilfe verwehrt wird. Der UFS (GZ RV/0267-I/12 vom 25.10.2013) hatte sich mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem Familienbeihilfe für den Sohn beansprucht wurde, welcher vorerst für 1 bis 1,5 Jahre in den USA studieren werde, wobei der dortige Universitätsabschluss nach insgesamt 4 Jahren erreicht...