Haftung und strafrechtliche Verantwortung von Vertretern und Aufsichtorganen juristischer Personen
August 2007
:: Betroffener Personenkreis Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, GmbH-Geschäftsführer, Vorstände von Genossenschaften, Stiftungen, Vereinen, Masse- und Vermögensverwalter, sowie Aufsichtsorgane. :: Haftungsgefahren Organhaftung gegenüber der juristischen Person, den Gesellschaftern und Dritten, wie Gläubigern und Behörden (Fiskus, SV-Anstalten, Gewerbe- und Umweltbehörde, Arbeitsrecht etc.). Dienstnehmerhaftung bei Angestelltenverhältnis. :: Voraussetzung für eine Haftung Der Schadenseintritt hat seine Ursache in einer rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung , bei Vorliegen eines Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) einer physischen Person. :: Sorgfaltspflicht des Vertreters...