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Oktober 2012 |
Anwendung Gaststättenpauschalierungsverordnung bis einschließlich Veranlagung 2012 |
In der KI 05/12 haben wir darüber berichtet, dass der Verfassungsgerichtshof Teile der Gaststättenpauschalierungsverordnung als gesetzwidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt - sofern bis dahin keine Nachfolgeregelung erlassen wurde - mit 31.3.2012 in Kraft. Zwischenzeitlich hat der UFS (Entscheidung vom 9.7.2012, GZ RV/0245-I/12) die Anwendbarkeit der Verordnung generell mit der Begründung abgelehnt, dass diese eine unionswidrige Beihilfe darstellt. Eine solche Sichtweise hätte auch Unsicherheit für die noch offenen Veranlagungen bzw. die Behandlung im Jahr 2012 zur Folge gehabt. Erfreulicherweise hat das BMF auf Anfrage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nun schriftlich mitgeteilt, dass die Gaststättenpauschalierungsverordnung, wie im Spruch des VfGH vorgesehen, bis einschließlich der Veranlagung 2012 weiter angewendet werden kann. Da für die Zeit nach 2012 noch keine Nachfolgeregelung in Sicht ist, sollten Gastgewerbebetriebe sich darauf einstellen, ab 2013 neben den Aufzeichnungen über die Umsätze auch genaue Aufzeichnungen über die Ausgaben führen zu müssen. Bild: © Nomad_Soul - Fotolia |
Verwandte Themen: Gaststättenpauschalierungsverordnung | BMF-Information | Aufzeichnungspflicht |
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