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Januar 2014 |
Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV) |
Ende November 2013 wurde vom BMF eine Verordnung zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung veröffentlicht (BGBl. II 369/2013), welche mit 1.1.2014 in Kraft getreten ist. Die Intention dieser Regelung ist es, Umsatzsteuerausfälle und Vorsteuerbetrugsvorgänge durch die Ausweitung des Reverse-Charge-Systems (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) zu unterbinden. Folgende Umsätze sind ab 1.1.2014 davon betroffen:
Sofern Zweifel bestehen, ob eine Lieferung unter die Verordnung fällt, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Die übergegangene Steuerschuld ist in Kennzahl 032, die korrespondierende Vorsteuer in Kennzahl 089 in der Umsatzsteuervoranmeldung einzutragen. Aufgrund des Umstandes, dass der Zeitraum zwischen Veröffentlichung und Anwendung der Verordnung sehr kurz ausfällt, sind in der Praxis in den ersten Monaten Umsetzungsschwierigkeiten zu erwarten. Zu beachten ist insbesondere: Empfänger der unter die Verordnung fallenden Leistungen dürfen ab 1.1.2014 keine Rechnungen mit dem Ausweis einer Umsatzsteuer akzeptieren (es kommt ja zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger), da diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Sofern Sie die oben genannten Leistungen erbringen, stellen Sie ab 1.1.2014 keine Umsatzsteuer in Rechnung, da es anderenfalls zur Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung kommt! Gerade bei Branchen (beispielsweise Stahl- und Metallhandel), bei denen geführte Artikel zum Teil unter die Verordnung und zum Teil nicht in den Anwendungsbereich für das Reverse-Charge-System fallen und die täglich eine Vielzahl von Rechnungen ausstellen, sind entsprechende Vorkehrungen in den IT-gestützten Fakturierungsprogrammen zu treffen. Bild: © John Hurst - Fotolia |
Verwandte Themen: Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung | Reverse Charge | Übergang der Steuerschuld |
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