Einlagensicherung bei österreichischen Kreditinstituten - Unter Bedachtnahme auf zivil-, straf- und steuerrechtliche Auswirkungen
Juli 2006
Kreditinstitute sind gem. § 93ff BWG verpflichtet, einer Einlagen-Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes (z.B. Banken, Sparkassen, Raika etc.) anzugehören. :: Sicherungsumfang Guthaben auf Gehalts-, Pensions- und sonstigen Girokonten, Festgeldern und Sparbüchern sind pro Kreditinstitut und pro legitimiertem Einleger bis zur Höchstsumme von € 20.000,- bzw. € 18.000,- bei nicht natürlichen Personen (z.B. Firmen, Vereine etc.) gesichert. Aus einer Bankenfusion resultiert ein einziges Kreditinstitut. Tochterbanken gelten aber als eigenständige Kreditinstitute. Bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken in Österreich ist eine Prüfung zweckmäßig, in welcher Höhe eine Einlagensicherung...