Die Haftung des Dienstnehmers nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Dezember 2007
Nach allgemeinem Schadenersatzrecht ist für jeden rechtswidrig und schuldhaft zugefügten Schaden einzustehen. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) enthält jedoch eine Reihe von Sonderbestimmungen, die in Fällen zu beachten sind, in denen ein Dienstnehmer bei Erbringung der Dienstleistung einen Schaden verursacht. Der Anwendungsbereich des DHG Das DHG gilt für alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen. Arbeitnehmerähnliche Personen sind solche, die über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, die Leistung persönlich erbringen, nur für einen Auftraggeber oder eine begrenzte Zahl von Auftraggebern tätig sind und regelmäßig honoriert werden. Ob eine arbeitnehmerähnliche...