Neuerungen bei der "Kammerumlage 1" ab 2019
Dezember 2018
Alle Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) sind verpflichtet ab einem Wert von im Inland steuerbaren Umsätzen von 150.000 € neben der sogenannten Grundumlage eine " Kammerumlage 1 " zur Finanzierung der Wirtschaftskammer zu entrichten. Mit 1.1.2019 wird die Höhe der zu entrichtenden Kammerumlage 1 verringert. Dies soll einerseits durch eine Änderung der Bemessungsgrundlage und andererseits durch eine Änderung des Hebesatzes erreicht werden. Grundsätzlich basiert die Kammerumlage 1 (KU 1) auf den in Rechnung gestellten Vorsteuern aus Lieferungen und Leistungen , die für das Unternehmen des Kammermitglieds erbracht werden, auf der Einfuhrumsatzsteuer , der Erwerbsteuer und der im Rahmen des Reverse...