Keine Ausnahmen für Steuerberater beim Nachweis von Bewirtungsaufwendungen
April 2016
Bekanntermaßen sind Repräsentationsaufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig , da sie nicht nur im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, sondern auch das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen fördern . Eine Ausnahme besteht nur für Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden , sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss mit den Aufwendungen ein Werbezweck verbunden sein und die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung muss erheblich überwiegen. Bei Erfüllen dieser Voraussetzungen können dann 50% der angefallenen Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Bis zum VwGH gelangte ein Fall (GZ 2012/15/0041 vom 26.11.2015), in dem eine...