VwGH zur Übertragung eines Fruchtgenussrechts gegen Ablöse
August 2017
Bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechts erhält der Fruchtnießer das dingliche Recht , eine fremde Sache , oft ein Grundstück eines Dritten, ohne jede Einschränkung und unter Schonung der Substanz zu gebrauchen . Der Fruchtgenussbesteller bleibt zivilrechtlich der Eigentümer . Wird die Einräumung eines Fruchtgenussrechts steuerlich wirksam ausgestaltet, so kommt es beim Fruchtgenussberechtigten (Fruchtnießer), sofern er die Immobilie vermietet , zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung . Losgelöst von der Einräumung des Fruchtgenussrechts war bisher unklar wie es um die steuerliche Situation beim Verkauf eines Fruchtgenussrechts gegen Ablöse bestellt ist. Die Finanzverwaltung vertrat...