Umsatzsteuerbefreiung für Privatschulen und Privatlehrer
November 2008
Die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen sind steuerfrei , wenn nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Steuerbefreiung soll Wettbewerbsverzerrungen zwischen privaten und öffentlichen Schulen vermeiden. Der Begriff der öffentlichen Schule umfasst auch Hochschulen und Universitäten. Ebenso steuerfrei sind die Umsätze von Privatlehrern an privaten und öffentlichen Schulen sowie an den genannten Einrichtungen. Da es sich um so genannte "unechte" Umsatzsteuerbefreiungen handelt, steht kein Vorsteuerabzug zu. Private Schulen und ähnliche Einrichtungen Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung der...