Artikel zum Thema: Stabilitätsgesetz 2012

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März 2012

Stabilitätsgesetz 2012 bringt neue Steuern

Die von der Regierung unter dem Titel „größtes Sparpaket der Republik“ zusammengefassten Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung sehen erwartungsgemäß neben Einsparungen auch steuerliche Zusatzeinnahmen vor. Zwar ist keine Wiedereinführung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer vorgesehen, die angekündigten steuerlichen Maßnahmen führen aber neue Steuertatbestände ein und kürzen Begünstigungen. Derzeit liegt dazu ein Begutachtungsentwurf vor. Die Beschlussfassung im Parlament ist für den 28. März 2012 geplant. Nach derzeitigem Stand kommt es insbesondere zu folgenden steuerlichen Änderungen:

Solidarbeitrag für Besserverdienende

  • Arbeitnehmer, die mehr als 185.000 € brutto pro Jahr verdienen, sollen ab 2013 einen bis zum Jahr 2016 befristeten Solidarbeitrag leisten. Im Kern geht es dabei um eine höhere Besteuerung des bisher mit 6% begünstigt besteuerten 13. und 14. Monatsgehalts. Bis zu einem Jahreseinkommen von 185.000 € werden der 13. und 14. Bezug unverändert mit 6% besteuert. Bei darüber hinausgehenden Bezügen bis zu einer Jahresgrenze von 360.000 € wird mit 27% besteuert, bis zur nächsten Grenze von 594.000 € pro Jahr dann mit 35,75%. Für die über dieser Grenze liegenden Bezüge kommt sogar der Spitzensteuersatz von 50% zur Anwendung.
  • Einkommensteuerpflichtige Unternehmen müssen sich ab 2013 auf eine befristete Reduktion des 13%igen Gewinnfreibetrags einstellen. Dieser gilt nur bis zu einem Gewinn von 175.000 €. Für Gewinne zwischen 175.000 € und 350.000 € wird der Gewinnfreibetrag auf 7% reduziert, zwischen 350.000 und 580.000 € liegt er nur noch bei 4,5% und für darüber hinausgehende Gewinne soll es schließlich gar keinen Gewinnfreibetrag mehr geben.

Immobilienertragsteuer

Relativ kompliziert wird es bei der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaften. Bisher konnten Veräußerungsgewinne nach dem Ablauf der 10jährigen Spekulationsfrist steuerfrei realisiert werden. Ab 1.4.2012 endet die Steuerfreiheit für derartige Gewinne und es soll eine generelle Besteuerung (auch für den betrieblichen Bereich) der Gewinne mit 25% erfolgen (Immobilienertragsteuer mit Endbesteuerungswirkung). Bestehen bleibt voraussichtlich nur die Befreiung für den Hauptwohnsitz sowie für selbst hergestellte Gebäude (jedoch mit der Einschränkung, dass diese in den letzten 10 Jahren nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet werden durften). Bei einem Verkauf nach mehr als 10 Jahren wird die Besteuerung durch einen Inflationsabschlag von jährlich 2% (bis zu maximal 50%) abgemildert. Diese Bestimmungen sind auf Liegenschaften anzuwenden, die nach dem 1.4.2002 angeschafft wurden und nach dem 31.3.2012 veräußert werden. Die Steuern sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu entrichten. Nicht unproblematisch erscheint der Umstand, dass auch vor dem 1.4.2002 angeschaffte Liegenschaften (die eigentlich schon außerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist sind) ebenfalls in abgeschwächter Form im Veräußerungsfall besteuert werden:

  • Anschaffung vor dem 1.4.2002 oder Umwidmung von Grünland in Bauland ab dem 1.1.1988: 15% Steuer bezogen auf den Verkaufspreis.
  • Ohne Umwidmung bzw. bei Umwidmung vor dem 1.1.1988: 3,5% Steuer bezogen auf den Verkaufspreis.
  • Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nur der tatsächlich niedrigere Wertzuwachs besteuert.
  • Die Steuer auf dieses „Altvermögen“ wird - ähnlich wie bei der Grunderwerbsteuer - ab dem Jahr 2013 durch Notare und Rechtsanwälte eingehoben und an das Finanzamt abgeführt.

Anzumerken ist noch, dass die neue Besteuerung für Immobiliengewinne nicht nur für unbeschränkt steuerpflichtige Privatpersonen gilt, sondern auch beschränkt Steuerpflichtige trifft. Somit können auch Körperschaften öffentlichen Rechts künftig keine steuerfreien Liegenschaftsverwertungserlöse erzielen.

Gruppenbesteuerung

Bei ausländischen Gruppenmitgliedern wird die Verlustverwertungsmöglichkeit eingeschränkt. Der auf österreichische Verhältnisse umgerechnete Auslandsverlust kommt künftig nur noch dann zur Anwendung wenn er niedriger ist als der nach dem ausländischen Steuerrecht ermittelte Verlust. Anderenfalls darf nur noch der geringere ausländische Verlust steuermindernd angesetzt werden.

Umsatzsteuer

Änderungen im Umsatzsteuergesetz sollen die Ausgliederung von Immobilienerrichtungen durch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Steuerpflichtige künftig unattraktiv machen. Bisher konnte unter gewissen Voraussetzungen die ausgegliederte Immobiliengesellschaft bei der Errichtung einen Vorsteuerabzug geltend machen und anschließend umsatzsteuerpflichtig an den Ausgliedernden vermieten. Nach 10 Jahren konnte ein Wechsel in die steuerfreie Vermietung vorgenommen werden ohne dass es zu einer Vorsteuerberichtigung kommt. Neben einem Zins- und Stundungseffekt (die Umsatzsteuer wird erst sukzessive über die Mietdauer zum Kostenfaktor und nicht schon bei der Errichtung) wurden in den ersten Jahren auch regelmäßig weniger Umsatzsteuern über die Mieten entrichtet als die Immobiliengesellschaft aus den Errichtungskosten abziehen konnte.

Künftig soll der Vorsteuerabzug nur noch dann zustehen, wenn auch der Mieter vorsteuerabzugsberechtigt ist. Betroffen von dieser Neuregelung sind daher neben Körperschaften öffentlichen Rechts auch sämtliche Vermietungsmodelle mit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern wie beispielsweise Banken, Versicherungen oder auch Ärzten. Anzuwenden ist diese Neuregelung auf Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 31.3.2012 abgeschlossen werden. Keine Änderungen ergeben sich bei der Vermietung für Wohnzwecke.

Auch für sogenannte Vorsorgewohnungen (10 jährige Vermietung und anschließende Privatnutzung) kommt es zu Änderungen. Der 10jährige Zeitraum für Vorsteuerberichtigungen im Falle eines Wechsels von der steuerpflichtigen Vermietung in die private Nutzung wird auf 20 Jahre verlängert. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einer Änderung der Verhältnisse vor Ablauf der 20 Jahre somit anteilige Vorsteuerberichtigungen (Rückerstattungen an das Finanzamt) vorgenommen werden müssen. Diese Änderung gilt für Gebäude, die nach dem 31.3.2012 erstmalig unternehmerisch genutzt werden. Eine Anwendung der Neuregelung lässt sich verhindern, wenn die Vermietung des Gebäudes schon vor dem 31.3.2012 vertraglich vereinbart wurde.

Forschungsprämie

Geplant sind stärkere Kontrollen der Anspruchsvoraussetzungen (auch durch Einbindung der FFG in die Prüfung von Anträgen zur Forschungsprämie). Im Gegenzug soll bereits ab 2012 die bisherige Deckelung von 100.000 € bei Auftragsforschung auf 1 Mio. € erhöht werden.

Prämien bei Bausparen und Zukunftsvorsorge

Ab 2013 soll es zur Halbierung der Bausparprämie sowie der Prämie für die begünstigte Zukunftsvorsorge kommen. Bausparer erhalten künftig eine maximale Prämie zwischen 1,5% und 4,0%. Bei der begünstigten Zukunftsvorsorge ist eine Prämiensenkung von 5,5% auf 2,75% vorgesehen (befristet bis 2016).

Sozialversicherungsrecht

Im Sozialversicherungsrecht sind diverse Einzelmaßnahmen vorgesehen:

  • Erhöhung der Beitragssätze zur Pensionsversicherung auf 18,5% (bisher 17,5%) in der gewerblichen Sozialversicherung sowie in der Sozialversicherung der Bauern schrittweise auf 17% (bisher 15,5%);
  • keine Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der gewerblichen Sozialversicherung;
  • Einführung einer Gebühr von 110 € bei arbeitgeberbedingter Beendigung des Dienstverhältnisses;
  • Anhebung des Beitragssatzes im Nachtschwerarbeitsgesetz von 2% auf 5%;
  • Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung um zusätzlich 90 €;
  • Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage für die Arbeitslosenversicherung ab dem Jahr 2013 um 90 € (zusätzlich zur jährlichen Aufwertung);
  • die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung soll künftig bis zum Erreichen des für die Alterspension maßgeblichen Mindestalters gelten.

Mineralölsteuer

Hier soll es (bereits ab 2012) zur Streichung von Begünstigungen für Busse, Schienenfahrzeuge und Agrardiesel kommen. Neben den großen Verkehrsunternehmen (z.B. ÖBB, Wiener Linien) trifft dies vor allem auch die Bauern.

Allfällige Änderungen durch den weiteren Gesetzwerdungsprozess bleiben abzuwarten. Wir werden Sie über Neuerungen informieren!

Bild: © B. Wylezich - Fotolia


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