Der Werklohn - Rechte des Werkbestellers
Mai 2011
Gemäß § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist der Werkvertrag dadurch gekennzeichnet, dass sich jemand - der Werkunternehmer - gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges verpflichtet. Grundsätzlich ist das Entgelt erst nach Vollendung des Werkes zu zahlen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Werk in Teilleistungen verrichtet wird bzw. Auslagen zu ersetzen sind. In diesen Fällen darf der Werkunternehmer einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und Ersatz der Auslagen schon vorher fordern. Auf einen Werkvertrag ist das Zug-um-Zug-Prinzip anzuwenden, d.h. es bestehen wechselseitige Leistungsverpflichtungen, die gleichzeitig auszutauschen sind: der Werkunternehmer stellt das Werk her, der...