Das Urlaubs- und Feiertagsentgelt im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht
September 2001
Arbeitsrecht Ausgehend von § 6 Urlaubsgesetz, der als regelmäßiges Entgelt jenes Entgelt qualifiziert, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre, wird aus § 2 Abs. 2 Generalkollektivvertrag der Grundsatz des Ausfalls- und Anspruchsprinzips abgeleitet. Insbesondere gelten als Bestandteil des regelmäßigen Entgeltes geleistete Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Auf Grund dieser normierten Konditionalsätze sind für die Berechnung des regelmäßigen Entgeltes sämtliche leistungsbezogenen Prämien und Entgelte (z.B. Überstunden) einzubeziehen. Die...