Klarstellung zur zeitlichen Erfassung der ZM bei der „Istversteuerung“
April 2010
Wie schon in der KI 01/10 erwähnt müssen ab 1.1.2010 die sonstigen Leistungen an Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) erfasst werden. Die gilt natürlich auch für sogenannte „Istversteuerer“ (z.B. Freiberufler, Anwälte, Steuerberater), bei denen die Steuerpflicht bei Zahlungseingang der Honorare entsteht. Unklar war nun, ob die ZM im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung oder erst bei der Vereinnahmung der Honorare zu erstellen ist. In einer am 10.März 2010 ergangenen Stellungnahme hat das BMF nun klargestellt , dass der Zeitpunkt der Vereinnahmung keinen Einfluss auf den Meldezeitraum der ZM hat. Der Eintrag ist also in dem Monat zu erstellen, in dem die sonstige Leistung ausgeführt wird....