April 2001 |
Vorsteuerrückerstattung in den EU-Mitgliedsstaaten sowie Drittländern - Fallfrist 30. Juni 2001 |
Jene Unternehmer, die im Ausland weder Wohnsitz noch Betriebsstätte haben, und dort auch keine Umsätze tätigen, seien daran erinnert, dass Vorsteuern von bestimmten Ausgaben in diesen Ländern über Antrag erstattet werden. In der Regel ist dieser Antrag bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu stellen. Der Klienten-Info Mai 2000 sind hiezu nähere Ausführungen zu entnehmen. Ergänzend wird folgendes mitgeteilt: Deutschland · Ab 1. April 1999 gilt ein Vorsteuerabzugsverbot für bestimmte Reisekosten. Es erhebt sich die Frage, ob diese Bestimmung mit dem EuGH-Urteil vom 19. September 2000 (erläutert in Ausführungen zu Frankreich) vereinbar ist. Frankreich Der Versuch, Aufwendungen für Unterbringung, Bewirtung, Empfänge und Aufführungen vom Umsatzsteuerabzug auszuschließen, wurde vom EuGH 19. September 2000 abgeschmettert. Österreich Die Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer ist in § 21 Abs. 9 UStG und in der Verordnung BGBl 1995/279 geregelt. Der Erstattungsantrag ist mittels Formular U 5 beim Finanzamt Graz bis spätestens 30. Juni des Folgejahres einzubringen. Vorsteuererstattung für Unternehmen, die nur für einen Teil ihrer Umsätze besteuert werden. Im Urteil des EuGH vom 13. Juli 2000 wird hiezu folgendes ausgeführt: Die Höhe der an ausländische Unternehmer erstattungsfähigen Vorsteuern ist zweistufig zu bestimmen: Bild: © gunnar3000 - Fotolia |
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