Vermeidung von Beiträgen zur Pensionspflichtversicherung, die zu keiner Pensionserhöhung mehr führen
Juni 2003
Paradigmenwechsel bei der Auslegung der Ausnahmebestimmung über die Befreiung von der Pensionsversicherung aus Altersgründen für Neue Selbstständige Gesetzeslage Gemäß § 273 Abs. 8 GSVG sind Personen , die am 1. Jänner 1998 das 57. (Männer) bzw. 55. (Frauen) Lebensjahr erreicht haben, von der Pensionspflichtversicherung ausgenommen. Diese Ausnahme gilt aber nicht für Personen , die am 31. Dezember 1997 gemäß § 3 Abs. 3 GSVG oder § 4 Abs. 3 ASVG - in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung - versichert waren. Darunter fallen z.B. Wirtschaftstreuhänder, Journalisten, Tierärzte, Hebammen, Musiker etc. Erläuterungen Diese Personen bleiben unabhängig von ihrem Alter -...