Geltendmachung von Werbungskosten für Zweitnotebook und für Telefon
Oktober 2008
Ausgaben für Arbeitsmittel können von Dienstnehmern grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Computer ist als Arbeitsmittel dann geeignet, wenn dessen Einsatz für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist. Der VwGH hat nunmehr entschieden, dass ein Notebook zusätzlich zu einem Standgerät beruflich erforderlich sein kann, da dieses mobil einsetzbar ist (VwGH vom 28.5.2008, 2006/15/0125). Die berufliche Notwendigkeit der Anschaffung eines zweiten Standgerätes hat der VwGH jedoch verneint (VwGH vom 28.5.2002, 96/14/0093). Die jährliche Abschreibung des Notebooks kann somit - regelmäßig unter Abzug eines Privatanteiles - einkünftemindernd angesetzt werden. Laut Ansicht der Finanzverwaltung (LStR,...