Abfertigungszusage als verdeckte Gewinnausschüttung
Mai 2010
Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Die Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer kann insbesondere dann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung dem Grundsatz der Fremdüblichkeit nicht Stand hält. Dabei ist die Angemessenheit der Gesamtausstattung der Geschäftsführerentlohnung entscheidend. In einem vor dem VwGH geendeten Verfahren (16.11.2009, 2005/15/0058) ging es darum, dass einem...