Umfassender Tätigkeitsbereich rechtfertigt keine Zweitordination
September 2010
Bei Räumlichkeiten, die betrieblich genutzt werden können, aber bei denen es nicht auszuschließen ist, dass stattdessen die private Nutzung überwiegt, legt die Finanzverwaltung eine natürliche Skepsis an den Tag, wenn es um die steuerliche Anerkennung der Ausgaben (z.B. in Form von Abschreibungen, Finanzierungskosten etc.) geht. Der VwGH (GZ 2005/15/0165 vom 2.2.2010) hatte in diesem Zusammenhang mit einem praktischen Arzt zu tun, der im Obergeschoss seines Einfamilienhauses eine „Zweitordination“ eingerichtet hat und die Errichtungskosten des Einfamilienhauses anteilig steuerlich geltend machen wollte. Wenngleich manche Auffälligkeiten wie z.B. die räumliche Nähe zur Hauptordination und die Anordnung der Privaträume im...